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Name | Stand | Typ | Größe | |
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Hinweise für Unternehmen, die für Personen, die nicht im eigenen Unternehmen beschäftigt sind oder werden sollen, Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz beantragen wollen§ 26 Satz 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) sieht vor, dass Sicherheitsüberprüfungen grundsätzlich von Sabotage-schutzbeauftragten desjenigen Unternehmens beantragt werden, bei dem die betroffene Person beschäftigt ist oder werden soll. |
28.09.2022 | 301,96 KB | Download | |