5.3 BKV-Ausland

5.3.1 Internationales Besuchskontrollverfahren

(1) Will ein Unternehmen VS-Ermächtigte zu Besuchen in das Ausland, zu ausländischen staatlichen Stellen in Deutschland oder zu zwischenstaatlichen Organisationen entsenden, stellt der/die SiBe einen Besuchsantrag (Anlage 25) beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw). Vor Antragstellung muss eine gültige FSC über das Unternehmen vorliegen oder ist diese bei BMWi einzuholen.
(2) Die Reise sollte erst dann angetreten werden, wenn eine Rückfrage bei der zu besuchenden Stelle bestätigt hat, dass dort dem Besuch nichts entgegensteht.
(3) In Eilfällen, wenn durch die Einhaltung der international vereinbarten Bearbeitungsfristen (Anlage 26) ein VS-Auftrag gefährdet werden könnte, können die SiBe der beteiligten Unternehmen einen kurzfristigen Besuchstermin vorschlagen. Diese Vereinbarung ist dem Besuchsantrag beizufügen; ein Besuch kann grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Arbeitstagen ab Antragsstellung durchgeführt werden.
(4) Besucher aus dem Ausland dürfen erst empfangen werden, wenn die Einwilligung des BAAINBw vorliegt.
(5) Der/die SiBe des besuchten Unternehmens prüft die Identität des/der Besuchers/in. Er hat sicherzustellen, dass die Daten der Besucher (Namen, vertretene Stelle, Besuchsdatum, Namen des Besuchten) erfasst und zwei Jahre aufbewahrt werden.
(6) Besondere Regelungen des Besuchskontrollverfahrens in internationalen Vereinbarungen sind zu beachten. Sie können im Zweifel bei BMWi erfragt werden.

Anlagen

5.3.2 NATO-Besuchskontrollverfahren

(1) Für Besuche im Rahmen von NATO-Programmen und NATO-Infrastrukturvorhaben gilt 5.3.1.
(2) Für Besuche im Rahmen von NATO-Programmen, die von einer NATO-Agentur betreut werden (Anlage 27), ist BMWi für die Annahme des Besuchsantrags zuständig.
(3) Besucher aus dem Ausland dürfen erst empfangen werden, wenn die Einwilligung des BMWi vorliegt
(4) Die Bearbeitungsfristen für Besuche im Rahmen von NATO-Programmen und NATO-Infrastrukturvorhaben enthält Anlage 28.
(5) Werden im Rahmen eines NATO-Programms VS-Aufträge an Unternehmen in Nicht-NATO-Mitgliedstaaten erteilt, sind Besuche bei diesen Unternehmen beim BAAINBw zu beantragen.

Anlagen

5.3.3 EDIR-Besuchskontrollverfahren

(1) Besuche im Rahmen des EDIR-FA werden nach dessen Art. 26 und Nr. 4 der Anlage unmittelbar zwischen den/der SiBe der entsendenden und der zu besuchenden Einrichtung geregelt.
(2) Besuchsanträge sind auf besonderem Formblatt (Anlage 29) zu stellen.

Anlagen

5.3.4 OCCAR-Besuchskontrollverfahren


5.3.5 Sonstige Besuchskontrollverfahren