1.4 Grundsatz 'Kenntnis nur, wenn nötig'

(1) Alle Personen, die, insbesondere im Zusammenhang mit einem VS-Auftrag, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen und Kenntnis von VS nehmen oder nehmen sollen, müssen entsprechend dem Geheimhaltungsgrad der VS überprüft und ermächtigt sein.
(2) Unabhängig von der individuellen Ermächtigung darf ihnen Kenntnis von VS nur gestattet werden, wenn und soweit dies zur Ausübung ihrer auftragsbezogenen VS-Tätigkeit im Unternehmen unverzichtbar ist.
(3) Der VS-Auftragnehmer hat die zur Einhaltung dieses Grundsatzes erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.