4.6 Belehrung

(1) Die betroffene Person ist von dem/der SiBe zusätzlich zu der Erstbelehrung bei der VS-Ermächtigung
- in regelmäßigen Abständen, mindestens alle fünf Jahre, entsprechend den besonderen Sicherheitserfordernissen des Unternehmens, seinem/ihrem Sicherheitsverhalten sowie der Anzahl/Art der VS, zu denen er/sie Zugang hat (Wiederholungsbelehrung),
- aus konkretem Anlass vor Reisen in das Ausland (Anlage 22),
- bei Erlöschen einer VS-Ermächtigung (Anlage 14)
zu belehren.
(2) Belehrungen sind von dem/der SiBe oder dem/der Vertreter/in persönlich durchzuführen. Der schriftliche Nachweis ist nach Unterschrift der betroffenen Person zur Sicherheitsakte zu nehmen.
(3) Nach Erlöschen einer VS-Ermächtigung belehrt der/die SiBe die betroffene Person, dass sie nicht mehr zum Zugang zu VS berechtigt ist, die Geheimhaltungspflicht aber weiterhin besteht (Anlage 14).