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4.5 Außerkrafttreten der VS-Ermächtigung
4.5.1 Beendigung/Ruhephase des Arbeitsverhältnisses
(1) Die VS-Ermächtigung erlischt grundsätzlich bei Beendigung des Vertragsverhältnisses. Gleiches gilt beim Beginn der Ruhephase im Rahmen einer Altersteilzeitregelung.
(2) Während des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder der Elternzeit ruht die VS-Ermächtigung. Die Geheimhaltungspflicht bleibt weiter bestehen. Der/die SiBe hat die VS-Ermächtigten danach unverzüglich nach sicherheitserheblichen Erkenntnissen und Veränderungen zu befragen. Die Befragung ist zur Sicherheitsakte der betroffenen Person zu nehmen, evtl. sicherheitserhebliche Erkenntnisse sind BMWi mitzuteilen.
4.5.2 Aufhebung
(1) BMWi kann eine VS-Ermächtigung aufheben, wenn sich bei der betroffenen Person Sicherheitsrisiken ergeben. Vor Aufhebung einer VS-Ermächtigung gewährt BMWi der betroffenen Person rechtliches Gehör.
(2) Das Unternehmen wird ohne Angabe der Gründe über die Aufhebung unterrichtet und zur Rückgabe der VS-Ermächtigungsurkunde aufgefordert.