4.4 Zugangsgewährung zu VS

(1) Der/die SiBe darf VS-Ermächtigten Zugang zu VS nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes "Kenntnis nur, wenn nötig" gestatten. Hierbei ist auch zu beachten, dass Zugang zu
- VS im Rahmen bilateraler und multilateraler Geheimschutzvereinbarungen grundsätzlich nur den Staatsangehörigen der Vertragsparteien,
- NATO-VS neben den NATO-Staatsangehörigen auch Staatsangehörigen aus Australien, Finnland, Irland, Neuseeland, Österreich, Schweden und der Schweiz,
- VS eines EDIR-Mitgliedsstaates im Rahmen eines EDIR-Programmes neben den Staatsangehörigen mit alleiniger Staatsangehörigkeit eines EDIR-Mitgliedsstaates auch Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, die im Besitz der Staatsangehörigkeit eines EDIR-Mitgliedsstaates und der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind,
- VS im Rahmen des GUZ-Übereinkommens nur den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
gewährt werden darf.

Ausnahmen sind nur mit über BMWi einzuholender Einwilligung der beteiligten Staaten zulässig.

(2) Verlangen Vertreter/-innen von Behörden oder Organisationen Zugang zu VS ohne mit den im Unternehmen bearbeiteten VS-Auftragen befasst zu sein, ist BMWi einzuschalten.
(3) In Not- und Katastrophenfällen ist hilfeleistenden Personen direkter Zutritt zu Räumen zu gestatten, in denen VS verwahrt werden. Diese Personen sind von dem/der SiBe auf ihre Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen. Richtern, Staatsanwälten und Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften kann ohne Nachweis der VS-Ermächtigung im erforderlichen Umfang Zugang zu VS gewährt werden.