4.2 Sicherheitsüberprüfung

4.2.1 Arten der Sicherheitsüberprüfung

(1) Entsprechend der vorgesehenen VS-Tätigkeit ist eine
- einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1), eine
- erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) oder eine
- erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
erforderlich.
(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung Erkenntnisse, die nur durch die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, ist diese mit Zustimmung der betroffenen Person durchzuführen. Diese Erkenntnisse werden der nichtöffentlichen Stelle nicht mitgeteilt.
(3) Eine Ü 1 ist für Personen durchzuführen, die Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften VS erhalten sollen oder ihn sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen verschaffen können.
(4) Eine Ü 2 ist für Personen durchzuführen, die
- Zugang zu GEHEIM eingestuften VS erhalten sollen oder ihn sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen verschaffen können, oder
- Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften VS erhalten sollen oder ihn sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen verschaffen können,
soweit BMWi nicht eine Ü 1 für ausreichend erklärt.
(5) Eine Ü 3 ist für Personen durchzuführen, die
- Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften VS erhalten sollen oder ihn sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen verschaffen können, oder
- Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften VS erhalten sollen oder ihn sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen verschaffen können,
soweit BWMi nicht eine Ü 1 oder Ü 2 für ausreichend erklärt.

4.2.2 Datenerhebung

BMWi erhebt über den/die SiBe die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem SÜG erforderlichen Daten. Die betroffene Person ist  von dem/der SiBe auf

- den Zweck der Erhebung,
- die erhebende Stelle (BMWi),
- Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung,
- eine evtl. arbeitsvertragliche Mitwirkungspflicht und
- die Freiwilligkeit ihrer Angaben

 

hinzuweisen.

4.2.3 Einleitung der Sicherheitsüberprüfung

(1) Der/die SiBe prüft, ob die Voraussetzungen für eine Sicherheitsüberprüfung vorliegen. Er/sie stellt fest, ob eine Anfrage an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erforderlich ist und beantragt die vom VS-Auftraggeber geforderte Sicherheitsüberprüfung und VS-Ermächtigung. Der Antrag kann nur für bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen Beschäftigte gestellt werden.
(2) BMWi sind unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Unterschrift der betroffenen Person, vorzulegen:
- Antrag auf VS-Ermächtigung (Anlage 19a),
- Sicherheitserklärung (Original und eine Kopie, Anlage 19b bzw. Anlage 19c),
- ggf. Beiblatt zur Sicherheitserklärung (zweifach, Anlage 19d) und
- ggf. Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik (zweifach, Anlage 19e).
(3) Der/die SiBe belehrt die betroffene Person über die Notwendigkeit vollständiger und richtiger Angaben (Anlage 19f). Dabei hat er/sie die betroffene Person darüber zu belehren, dass sie Angaben verweigern kann, die für sie oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Absatz 1 StPO, oder Lebensgefährten strafrechtliche Verfolgung , Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Der/die SiBe prüft und bestätigt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben in der Sicherheitserklärung und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Er/sie befragt die betroffene Person zu sicherheitserheblichen Erkenntnissen und erörtert diese ggf. mit ihr und unterrichtet BMWi hierüber.
(4) Der/die SiBe nimmt eine Kopie des Antrags auf VS-Ermächtigung und der Sicherheitserklärung zur Sicherheitsakte (4.7.2).  BMWi sind der Antrag auf VS-Ermächtigung sowie das Original und eine Kopie der Sicherheitserklärung zu übersenden.
(5) Für Mitarbeiter/innen von in Deutschland ansässigen Unternehmen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, gelten die Regelungen in Absatz 1 bis 4 mit folgenden Ausnahmen:
- Für Staatsangehörige eines NATO-Mitgliedsstaates, die Zugang zu NATO-VS erhalten sollen, erfolgt die Sicherheitsüberprüfung durch den Heimatstaat. Leben diese Personen länger als fünf Jahre in Deutschland, kann die Überprüfung mit Zustimmung des Heimatstaates durch BMWi erfolgen.
- Für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika erfolgt die Sicherheitsüberprüfung durch die Sicherheitsbehörde der USA.
- Für Staatsangehörige eines EDIR-Mitgliedsstaates1)   (Frankreich, Großbritannien, Italien, Schweden, Spanien) erfolgt die Sicherheitsüberprüfung durch BMWi. Wurde diese vor weniger als fünf Jahren bereits von einer Sicherheitsbehörde eines anderen EDIR-Mitgliedsstaates sicherheitsüberprüft, ist eine erneute Sicherheitsüberprüfung erst nach Ablauf der fünf Jahre erforderlich. Der/die SiBe teilt BMWi nach Befragung des/der Mitarbeiters/in mit, welche Sicherheitsbehörde die Sicherheitsüberprüfung durchgeführt hat.
- Für Angehörige der Unterzeichnerstaaten des GUZ-Übereinkommens 2) wird die Sicherheitsüberprüfung durch den Heimatstaat durchgeführt.
Der/die SiBe hat in Fällen, in denen die Sicherheitsüberprüfung durch den Heimatstaat durchgeführt wird, BMWi den Antrag auf VS-Ermächtigung zuzuleiten. Die entsprechenden ausländischen Vordrucke zur Einleitung der Sicherheitsüberprüfung werden von BMWi unverzüglich dem/der SiBe zur Weiterleitung an die betroffene Person zugeleitet. Die ausgefüllten Vordrucke sind von dem/der SiBe an BMWi zurückzusenden. Ein Exemplar ist zur Sicherheitsakte zu nehmen.


1) Rahmenübereinkommen über Maßnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätigkeit der Europäischen Rüstungsindustrie (European Defence Industry Restructuring Framework Agreement - EDIR-FA) vom 27.07.2000 (BGBl. 2001 II S. 91).
2) Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nutzung des Gaszentrifugenverfahrens zur Herstellung angereicherten Urans vom 04.03.1970 (BGBl. 1971 II S. 929).

4.2.4 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten

(1) Bei Ü 1 trifft das BfV folgende Maßnahmen:
- Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
- Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und Ersuchen um eine Datenübermittlung aus dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
- soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen betroffenen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Übermittlung der nach § 3 Abs. 1 und 2 Nummer 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes gespeicherten Daten,
- Anfragen an das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die Nachrichtendienste des Bundes, sowie
- Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen bei Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren.
Darüber hinaus kann das BfV zu der betroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten nehmen mit Ausnahme des öffentlich sichtbaren Teils sozialer Netzwerke.
(2) Bei Ü 2 führt das BfV zusätzlich folgende Maßnamen durch:
- Anfragen an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze im Inland der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre und
- Prüfung der Identität der betroffenen Person.
Für die mitbetroffene Person trifft das BfV die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen mit Ausnahme der Recherche im Internet. Darüber hinaus kann das BfV für die betroffene Person in erforderlichem Maße Einsicht in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke nehmen.
(3) Bei Ü 3 befragt BfV zusätzlich die von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebenen Referenzpersonen und ggf. weitere geeignete Auskunftspersonen.
(4) BMWi befasst ggf. den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Anlage 19e) und übermittelt evtl. sich hieraus ergebende Erkenntnisse zur Bewertung an BfV.
(5) Erforderlichenfalls kann BfV zusätzlich Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 5 SÜG durchführen.

4.2.5 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung/Aufhebung der VS-Ermächtigung/rechtliches Gehör

(1) Stellt das BfV keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse fest, entscheidet BMWi über die VS-Ermächtigung.
(2) Stellt das BfV ein Sicherheitsrisiko oder sicherheitserhebliche Erkenntnisse fest, teilt es dies einschließlich seiner Bewertung BMWi mit. BMWi berücksichtigt dies bei seiner Entscheidung über die beantragte VS-Ermächtigung.
(3) Vor Ablehnung oder Aufhebung einer VS-Ermächtigung gibt BMWi der betroffenen Person bzw. der mitbetroffenen Person Kenntnis und Gelegenheit, sich zu äußern.
(4) Stellt BMWi fest, dass eine Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, weil die betroffene Person oder die mitbetroffene Person nicht überprüfbar ist, dann liegt ein Verfahrenshindernis vor und die Sicherheitsüberprüfung wird eingestellt.
(5) Die Ablehnung oder Aufhebung einer VS- Ermächtigung wird der betroffenen Person grundsätzlich unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mitgeteilt; das Unternehmen wird hierüber ohne Angabe der Gründe unterrichtet. Diese Entscheidung berechtigt nicht zur Annahme persönlicher Verfehlungen.
(6) Sicherheitserhebliche Erkenntnisse können dem Unternehmen mitgeteilt werden, soweit dies zum Schutz von VS erforderlich ist. Sie dürfen vom Unternehmen ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden.

4.2.6 Aktualisierung der Sicherheitserklärung/Wiederholungsüberprüfung

(1) Das Unternehmen hat auf die Fortdauer der VS-Ermächtigung gegenüber BMWi zu verzichten, wenn
- die betroffene Person nicht mehr mit VS befasst wird,
- sich die betroffene Person aus Sicht des Unternehmens als ungeeignet zum Zugang zu VS erweist,
- eine Aktualisierung/Wiederholungsüberprüfung nicht durchgeführt werden kann.
(2) Die Sicherheitserklärung wird grundsätzlich jeweils nach fünf Jahren aktualisiert. BMWi unterrichtet den/die SiBe über den Termin. Diese/r teilt BMWi die Personen mit, deren Ermächtigung nicht mehr erforderlich ist oder für die eine Aktualisierung unterbleiben kann, weil das Unternehmen gegenüber BMWi verbindlich erklärt, dass sie innerhalb von zwei Jahren aus einer VS-Tätigkeit ausscheiden.
(3) BMWi teilt dem/der SiBe mit, für welche VS-Ermächtigte die Aktualisierung durchzuführen ist. Der/die SiBe veranlasst, dass die betroffene Person ihre Sicherheitserklärungen überprüft und ergänzt. Ergänzungen sind kenntlich zu machen. BMWi prüft die von dem/der SiBe vorgelegten, ergänzten Sicherheitserklärungen, befasst BfV und entscheidet abschließend.
(4) Die Sicherheitsüberprüfungen sind nach 10 Jahren zu wiederholen, falls das Unternehmen nicht verbindlich erklärt, dass die betroffenen Personen innerhalb von fünf Jahren aus einer VS- Tätigkeit ausscheiden. In diesen Fällen ist eine Aktualisierung durchzuführen.
(5) Nach einer Wiederholungsüberprüfung oder Aktualisierung der Sicherheitserklärung wird keine neue VS-Ermächtigungsurkunde ausgestellt, wenn die VS-Ermächtigung im bisherigen Umfang bestehen bleibt.