2.6 Beendigung der Geheimschutzbetreuung

(1) Die Geheimschutzbetreuung wird durch Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages beendet; das Unternehmen kann diese Kündigung jederzeit vornehmen.
(2) BMWi kann den Vertrag im Benehmen mit dem/den VS-Auftraggeber/n kündigen, wenn
- VS-Aufträge nicht zustande gekommen oder vollständig abgewickelt sind,
- alle Sicherheitsbescheide aufgehoben worden sind,
- der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird,
- eine Gefährdung von VS wegen eines ausländischen Einflusses auf das Unternehmen nicht ausgeschlossen werden kann.
(3) BMWi kündigt den Vertrag, wenn
- das Geheimschutzverfahren nicht durchgeführt werden kann,
- die ordnungsgemäße Durchführung der Geheimschutzmaßnahmen nicht sichergestellt ist,
- der Geschäftsbetrieb eingestellt oder
- das Unternehmen nach Aussetzung der Sicherheitsbescheide (2.4.1.2) nicht die von BMWi geforderten Maßnahmen fristgerecht durchführt.
(4) Nach Kündigung des Vertrags hat das Unternehmen
- alle bei ihm vorhandenen VS unverzüglich an den oder die VS-Auftraggeber zurückzugeben bzw. im Einvernehmen mit diesen zu vernichten und dies BMWi schriftlich zu bestätigen,
- die VS-Bestandsverzeichnisse BMWi auf Verlangen zu übergeben,
- alle VS-ermächtigten Mitarbeiter über ihre Pflichten beim Erlöschen der VS-Ermächtigung zum Zugang zu VS nachweislich zu belehren (Anlage 14),
- die VS-Ermächtigungsurkunden mit Veränderungsmeldung (Anlage 15) an BMWi zurückzusenden sowie
- weiterhin eine gesonderte Verwahrung der Sicherheitsakten sicher zu stellen.
Bei Beantragung des Insolvenzverfahrens sind die Sicherheitsakten BMWi auf Verlangen unverzüglich zu übergeben.

Anlagen