1.7 VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)

(1) Das VS-NfD-Merkblatt ist zu beachten, ein Geheimschutzverfahren ist nicht erforderlich. Die anderen Bestimmungen des GHB finden keine Anwendung.
(2) Personen (Angehörige des eigenen Unternehmens und Angehörige anderer Unternehmen, die nicht geheimschutzbetreut sind), die Kenntnis von VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH erhalten müssen oder sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen Zugang verschaffen können, sind entsprechend den Regeln für die Behandlung von VS-NfD (Anlage 04) vom Auftragnehmer nachweisbar zu verpflichten.
(3) Mitarbeiter, die sich zur Einhaltung dieser Verpflichtung als ungeeignet erweisen oder gegen sie verstoßen haben, sind von der Bearbeitung der VS auszuschließen.

Anlagen