6.8 Verwahrung

6.8.1 Allgemeine Grundsätze

(1) Jede Person, der eine VS anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt persönliche Verantwortung für ihre sichere Verwahrung (z.B. VS-Verwahrgelass, persönlicher Gewahrsam) und vorschriftsmäßige Behandlung. Die Verwahrung und Bearbeitung von VS in privaten Wohnungen ist unzulässig. Der/Die SiBe kann die kurzfristige Verwahrung von VS-VERTRAULICH eingestuften VS vor Antritt einer Reise zulassen. Bei GEHEIM eingestuften VS ist hierzu die Einwilligung des BMWi einzuholen.
(2) VS sind grundsätzlich zentral zu verwahren, Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des BMWi. STRENG GEHEIM eingestufte VS sind von anderen VS getrennt zu registrieren und verwahren.
(3) VS sind in VS-Verwahrgelassen oder VS-Sperrzonen zu verwahren, soweit sie nicht im persönlichen Gewahrsam des/der VS-Ermächtigten sind. VS-VERTRAULICH eingestufte VS können bei kurzer Abwesenheit (max. 30 Minuten) während der Arbeitszeit des/der VS-Ermächtigten in einem Raum mit angemessenem Schutz vor Zutritt Unberechtigter verbleiben.
(4) VS-VERTRAULICH eingestufte VS können mit Einwilligung des BMWi, falls ein VS-Verwahrgelass oder eine VS-Sperrzone nicht vorhanden ist, in einem Bankschließfach verwahrt werden, zu dem nur der/die SiBe bzw. dessen/deren Vertreter/in Zugriff haben.

6.8.2 VS-Verwahrgelasse

Das Unternehmen hat zur Verwahrung von VS die erforderlichen Verwahrgelasse (Stahlschränke gemäß Anlage 57) oder Aktensicherungsräume bereitzustellen, die besonderen Sicherheitsanforderungen des BMWi entsprechen.

Soll ein Stahlschrank von mehreren Berechtigten benutzt werden, ist die erforderliche Trennung von verschiedenen VS durch verschließbare Innenfächer oder Kassetten sicherzustellen.

Anlagen

6.8.3 VS-Sperrzonen

(1) VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher dürfen außerhalb von VS-Verwahrgelassen in VS-Sperrzonen (Räume, Gebäude, Gebäudeteile oder abgegrenzte Freilandzonen) bearbeitet und verwahrt werden; diese müssen den besonderen Auflagen des BMWi entsprechen (Anlage 34).
(2) Zugang zu VS-Sperrzonen darf nur Personen gewährt werden, die entsprechend dem höchsten Geheimhaltungsgrad der dort verwahrten VS ausreichend VS-ermächtigt und befugt sind.
(3) Anderen Personen darf mit Einwilligung des/der SiBe in dem Umfang, der aus sachlichen Gründen notwendig ist, und in Begleitung eines VS-Ermächtigten Zugang gewährt werden. Gegebenenfalls sind besondere Maßnahmen zum Schutz der dort vorhandenen VS zu treffen.
(4) Das Mitführen von Mobilfunktelefonen, Notebooks und vergleichbaren Geräten in Sperrzonen ist verboten. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des/der SiBe (Anlage 34, Anlage 58, Anlage 59, Anlage 60).

Anlagen

6.8.4 Bewachung/technische Überwachung

(1) VS-Sperrzonen und mit VS belegte VS-Verwahrgelasse sind grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit personell zu bewachen oder technisch zu überwachen.
(2) VS dürfen nur vorübergehend in nicht personell bewachten oder technisch überwachten VS-Verwahrgelassen aufbewahrt werden. Sie müssen täglich nach Arbeitsende in ein anderes personell bewachtes oder technisch überwachtes VS-Verwahrgelass oder in ein einziges Bankschließfach, zu dem nur der/die SiBe bzw. dessen/deren Vertreter/in und ggf. der/die VS-Verwalter/in Zugang haben, verbracht werden. Lediglich VS-VERTRAULICH eingestufte VS dürfen, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist, ausnahmsweise während zusammenhängender Arbeitstage auch über Nacht in dem VS-Verwahrgelass aufbewahrt werden. Vor arbeitsfreien Tagen und immer dann, wenn sie nicht benötigt werden, sind auch sie in ein personell bewachtes oder technisch überwachtes VS-Verwahrgelass bzw. Bankschließfach zu verbringen.
(3) Ein Verzeichnis der VS-Verwahrgelasse, Gefahrenmeldeanlagen und VS-Schlüsselbehälter (Standorte, Nummern, Sicherheitsgrade, Zahl und Bezeichnung der vorhandenen Schlüssel) sowie ihrer Benutzer/Schrankverwalter ist bei dem/der SiBe aufzubewahren.
(4) Art und Umfang der Bewachung oder der technischen Überwachung der VS-Verwahrgelasse und der VS-Sperrzonen werden für das Unternehmen durch BMWi schriftlich festgelegt.