6.7 Änderung des Geheimhaltungsgrades, Rückgabe und Vernichtung

6.7.1 Änderung/Aufhebung der VS-Einstufung

(1) Der VS-Herausgeber oder deren Rechtsnachfolger hat den Geheimhaltungsgrad einer VS zu ändern oder aufzuheben, sobald die Gründe für die bisherige Einstufung sich ändern oder weggefallen sind. Von der Änderung hat der VS-Herausgeber oder deren Rechtsnachfolger alle Empfänger der VS schriftlich oder per E-Mail mit mindestens fortgeschrittener elektronischer Signatur zu benachrichtigen. Eine Heraufstufung von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufter VS ist nur zulässig, wenn eine Benachrichtigung aller Empfänger der ursprünglichen VS sichergestellt ist.

(2) Die Aufhebung von VS-Einstufungen erfolgt mit Ablauf einer auf der VS angegebenen Frist und für VS-VERTRAULICH oder höher, die von einer amtlichen Stelle eingestuft wurden (amtlich geheimgehalten), sofern auf der VS keine längere oder kürzere Frist bestimmt ist

- für die Vorgänge der Jahre 1949 bis 1959 bis zum 1. Januar 2013,
- für die Vorgänge der Jahre 1960 bis 1994 bis zum 1. Januar 2025, beginnend mit dem Ablauf des Jahres 2013 sind mindestens drei Jahrgänge pro Kalenderjahr in chronologischer Reihenfolge zu öffnen,
- für die Vorgänge der Jahre ab 1995 nach 30 Jahren.

Die Einstufung von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist spätestens nach 30 Jahren aufgehoben und kann nicht verlängert werden.

(3) Unternehmen werden vom VS-Herausgeber oder dessen Rechtsnachfolger über eine Verlängerung der VS-Einstufung einer VS-VERTRAULICH oder höher schrifltich oder per E-Mail mit mindestens fortgeschrittener elektronischer Signatur benachrichtigt.

(4) Unternehmen müssen VS-Herausgeber oder deren Rechtsnachfolger für VS-VERTRAULICH oder höher, die von Unternehmen auf Veranlassung einer amtlichen Stelle eingestuft wurden (auf amtliche Veranlassung geheimgehalten) und mit einer Frist für die Aufhebung der VS-Einstufung versehen wurden, schriftlich nachweisbar etwa 1 Jahr vor Ablauf der auf der VS angegebenen VS-Einstufungsfrist mitteilen, dass die VS im Unternehmen noch vorhanden ist und die VS-Einstufung mit Fristablauf aufgehoben wird und damit dem VS-Herausgeber oder dessen Rechtsnachfolger die Gelegenheit geben, die VS-Einstufung zu verlängern.

(5) Der VS-Herausgeber oder deren Rechtsnachfolger kann von Unternehmen jederzeit zwecks Einwilligung zur Änderung/Aufhebung einer VS-Einstufung angeschrieben werden.

(6) Absätze 1 bis 5 gelten nicht für VS-Einstufungen ausländischer und zwischen- oder überstaatlicher Stellen. Ihre VS-Einstufung kann nur vom VS-Herausgeber geändert oder aufgehoben werden, sofern nicht zwischen- oder überstaatliche Vereinbarungen ein abweichendes Verfahren regeln.

6.7.2 Vernichtung

VS, die nicht mehr benötigt werden und nicht an den VS-Auftraggeber zurückgegeben werden müssen, dürfen nur auf Anweisung eines/einer Anordnungsbefugten vernichtet werden. Der/die zuständige VS-Verwalter/in prüft diese VS auf Vollständigkeit und vernichtet sie in Gegenwart eines/einer bis zum entsprechenden Geheimhaltungsgrad ermächtigten Zeugen/in so, dass der Inhalt weder erkennbar ist noch erkennbar gemacht werden kann. Hierüber ist eine VS-Vernichtungsverhandlung (Anlage 53) zu fertigen, dessen Nummer im VS-Tagebuch bei der entsprechenden VS einzutragen ist.

Anlagen