6.4 Kennzeichnung

6.4.1 Grundsätze

(1) Jede VS ist mit dem in der VS-Einstufungsliste (1.12, 2.4.2) amtlich festgelegten Geheimhaltungsgrad zu kennzeichnen; dieser ist ungekürzt und gut sichtbar auf der VS so anzubringen, dass er sich deutlich von anderer Beschriftung abhebt. Bei befristeten VS umfasst die Kennzeichnung auch den Zeitpunkt des Ablaufs der VS-Einstufung (Anlage 42, Anlage 43).
(2) Wird der amtlich festgelegte Geheimhaltungsgrad einer VS geändert oder aufgehoben, sind die Kennzeichnungen so zu ändern, dass die ursprüngliche Einstufung lesbar bleibt. Die Änderung/Streichung ist auf der ersten Seite der VS mit Namenszeichen und Datum des/der VS-Verwalters/in zu versehen und im VS-Bestandsverzeichnis unter Hinweis auf die Verfügung des amtlichen VS-Auftraggebers zu vermerken. Bei Büchern und gebundenem Schriftgut genügt grundsätzlich eine Änderung oder Streichung auf dem Einband und dem Titelblatt. Bei Höherstufungen ist die Kennzeichnung jeder einzelnen Seite zu ändern.
(3) Eindeutig unterscheidbare Teile einer VS, z.B. Bauteile, Teilpläne, Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Seiten können unterschiedlich eingestuft sein und sind entsprechend zu kennzeichnen (Anlage 44).

Anlagen

6.4.2 Ausländische VS und VS zwischenstaatlicher Organisationen

(1) Ausländische VS und VS zwischenstaatlicher Organisationen sind mit dem deutschen Geheimhaltungsgrad, der dem zugeordneten ausländischen Geheimhaltungsgrad oder dem Geheimhaltungsgrad der zwischenstaatlichen Organisation entspricht, zu kennzeichnen (Anlage 31 und Anlage 32). Bei Büchern und gebundenem Schriftgut genügt die Kennzeichnung auf Einband, Titelblatt und erster Seite (Anlagen oder Teile gesondert).
(2) Übersetzungen von VS in die deutsche Sprache erhalten den vergleichbaren deutschen Geheimhaltungsgrad; zusätzlich ist auf der ersten Seite die ausländische oder zwischenstaatliche Herkunft der VS kenntlich zu machen.
(3) Bei internationalen Projekten sind zusätzliche Kennzeichnungen zu beachten.

Anlagen

6.4.3 Schriftgut

(1) Die VS ist zu kennzeichnen mit Datum, Geschäftszeichen/Organisationsbezeichnung des Erstellers im Unternehmen, Ausfertigungs- und Tagebuchnummer (einschließlich Abkürzung des Geheimhaltungsgrades). Die Seiten sind zu nummerieren; ihre Gesamtzahl ist auf dem ersten Blatt an­zugeben; gegebenenfalls ist eine Aufschlüsselung nach einzelnen Geheimhaltungsgraden an­zugeben. Bei doppelseitiger Beschriftung sind eventuell entstehende Leerseiten in die Nummerierung einzubeziehen, als "Leerseiten" zu kennzeichnen und mitzuzählen.
(2) Bei STRENG GEHEIM eingestuften VS ist die Kennzeichnung auf jeder beschriebenen Seite anzubringen.
(3) Bei STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestuften VS wird der Geheimhaltungsgrad mit dem Zusatz "auf amtliche Veranlassung geheimgehalten" in roter Farbe durch Stempel oder Druck am oberen und unteren Rand jeder beschriebenen Seite, die diesen Geheimhaltungsgrad unterliegt, angebracht (Anlage 42).
(4) Bei VS-VERTRAULICH eingestuften VS wird der Geheimhaltungsgrad mit dem Zusatz "auf amtliche Veranlassung geheimgehalten" in schwarzer oder blauer Farbe durch Stempel oder Druck am oberen Rand jeder beschriebenen Seite angebracht, die diesen Geheimhaltungsgrad unterliegt (Anlage 43).
(5) Eingestufte Anlagen einer VS sind entsprechend ihrer Einstufung zu kennzeichnen. Für die erste Seite jeder Anlage gilt Absatz 1.
(6) Wird ein Vorgang nachträglich eingestuft, sollen möglichst alle existierenden Kopien gekennzeichnet werden.
(7) Ist eine Kennzeichnung der VS mit ihrem Einstufungsgrad nicht möglich, ist diese auf ihrem Behältnis anzubringen. Bei VS-Schriftgutbehältnissen (Lauf-, Klebe-, Sammelmappen, Ordner, Hefter) sind grundsätzlich die äußeren Vorder- und Rückseiten sowie ggf. die Rücken entsprechend dem höchsten in ihnen enthaltenen VS-Geheimhaltungsgrad wie folgt zu kennzeichnen:
- bei STRENG GEHEIM mit einem gelben und einem roten Diagonalstreifen (überkreuzt),
- bei GEHEIM mit einem roten Diagonalstreifen,
- bei VS-VERTRAULICH mit einem blauen Diagonalstreifen.

Anlagen

6.4.4 VS-Material

(1) VS-Material ist entsprechend den Bestimmungen für Schriftgut zu kennzeichnen (Beschriftung, Aufkleber, Anhänger o.ä.) und mit einer Ausfertigungsnummer zu versehen. Werden Serialnummern verwendet, können diese die Ausfertigungsnummer ersetzen.
(2) VS, bei denen der Geheimhaltungsgrad und der Hinweis auf die amtliche Veranlassung ihrer Geheimhaltung nicht angebracht werden können, sind im Einvernehmen mit BMWi durch geeignete andere Maßnahmen kenntlich zu machen.
(3) Kann VS-Material noch nicht gekennzeichnet werden, müssen VS-Ermächtigte mit Zugang zu diesem VS-Material nachweislich hierüber unterrichtet werden; sie sollen erneut auf ihre Schweigepflicht hingewiesen werden.